Allgemeine Geschäftsbedingungen
Elektronik & Steuerungstechnik Pfeifer Inh. Adam Domin e. K.
(Stand: Juli 2026)
1. Geltungsbereich
1.1
Unsere Angebote, Produkte, die Abwicklung der Lieferungen, Abholungen und sonstige Leistungen an Besteller (nachfolgend zusammengefasst „Leistungen“) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „Geschäftsbedingungen“).
1.2
Diese Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln, („Unternehmer“) sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten nicht gegenüber natürlichen Personen, die den Vertrag zu einem Zweck abschließen, der weder ihrer gewerblichen noch selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann („Verbraucher“).
1.3
Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsverhältnisse mit dem Besteller, ohne dass es hierfür einer neuen Vereinbarung bedarf.
1.4
Sollten Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers von diesen Geschäftsbedingungen abweichen, so gelten die Geschäftsbedingungen des Bestellers nur, wenn sie von uns ausdrücklich in Textform (z.B. schriftlich oder per E-Mail) bestätigt werden. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen werden hiermit ausdrücklich widersprochen.
1.5
Werden zwischen uns und dem Besteller von einzelnen Bedingungen dieser Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen vereinbart, wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Regelungen dieser Geschäftsbedingungen nicht berührt.
2. Vertragsabschluss
2.1
Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus dem Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt.
2.2
Soweit wir Angebote verbindlich abgeben, muss die Annahme durch den Besteller innerhalb der im Angebot angegebenen Annahmefrist erfolgen. Soweit bei einem verbindlichen Angebot keine Frist angegeben ist, gilt eine Annahmefrist von vier Wochen ab Angebotsdatum.
2.3
Ein Vertrag kommt erst mit unserer Auftragsbestätigung in Textform zustande. Für den Vertragsinhalt, insbesondere für den Leistungsumfang, ist allein unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Mündliche und/oder öffentliche Aussagen, insbesondere auch die Dritter (bspw. Werbeaussagen), beschreiben nicht unsere Leistungspflicht.
2.4
Wurde unser Angebot speziell nach den Wünschen des Bestellers erstellt, oder wenn mit dem Besteller ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, kommt der Vertrag zustande, wenn der Besteller unsere Bestell- bzw. Auftragsbestätigung – auch stillschweigend – annimmt.
2.5
Die zum unverbindlichen Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Rechnungen, Gewichts- oder Maßangaben sind, soweit nichts anderes vereinbart, nur annähernd maßgebend; die endgültigen technischen Daten und Maße können erst nach Abschluss der mechanischen und elektrischen Konstruktion festgelegt werden. Derartige Angaben im Angebot, insbesondere auch solche über Leistungen und Verwendbarkeit der erbrachten Leistungen sowie DIN-Normen gelten nur dann als vertraglich vereinbart, wenn wir dies ausdrücklich in Textform erklären.
3. Vorbereitende Unterlagen und Schutzrechte daran
3.1
Beratungen und Planungen sind, soweit uns noch kein Auftrag erteilt ist, unverbindlich. Von uns übergebene Unterlagen und gemachte Angaben wie Planskizzen, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben oder Lasten- bzw. Pflichtenhefte, Stücklisten, Gerberdaten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind als verbindlich bezeichnet oder als ausdrücklich in Bezug genommener Vertragsbestandteil verbindlich geworden.
3.2
Abbildungen, Beschreibung, Preislisten, Muster, Entwürfe oder Zeichnungen oder jedwede technische Daten dürfen weder kopiert noch in sonstiger Weise Dritten zugänglich gemacht werden. Der Besteller darf sie ohne ausdrückliche anderweitige Vereinbarung nicht dazu verwenden, selbst Gegenstände anzufertigen oder durch Dritte anfertigen zu lassen.
3.3
Die in Ziff. 3.1 und 3.2 genannten Unterlagen und Angaben bleiben unser geistiges Eigentum und zwar auch nach Ausführung des Auftrages.
3.4
Falls nach unseren Beratungen und/oder Planungen kein Vertrag zur Ausführung der Leistung zustande kommt, sind uns sämtliche von uns gefertigten Unterlagen auf Aufforderung unverzüglich zurückzugeben; Unterlagen, die in elektronischer Form übergeben wurden, sind auf Aufforderung unverzüglich in nicht wiederherstellbarer Weise zu löschen und diese Löschung zu bestätigen.
4. Leistungsumfang
4.1
Der Umfang der von uns zu erbringenden Leistungen richtet sich grundsätzlich nach unserer Auftragsbestätigung. Schwerpunkt der Leistungserbringung ist stets Herstellung und Lieferung des Liefergegenstands.
4.2
Nicht vom Leistungsumfang umfasst, sind die vom Besteller gem. Ziff. 11 zu erbringenden Beistellungen.
5. Preise und Zahlungen
5.1
Unsere Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Sie gelten in Euro EXW (Incoterms 2020) ab der in unserer Auftragsbestätigung angegebenen Stelle zuzüglich Verpackung.
5.2
Sofern im Einzelfall nicht anderweitig vereinbart, ist die Zahlung netto 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Bei Neukunden erfolgt die Leistung gegen Vorkasse.
5.3
Nach Fälligkeit sind bis zum Eintritt des Verzugs Fälligkeitszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen.
5.4
Die Aufrechnung oder Zurückbehaltung von Zahlungen ist nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Rechtsverhältnis oder wegen anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche des Bestellers statthaft.
5.5
Wir sind zur Abtretung unserer Forderungen gegen den Besteller berechtigt.
6. Lieferfristen und Nichtverfügbarkeit der Leistung
6.1
Lieferfristen werden bei Vertragsschluss individuell und ausdrücklich als verbindlich vereinbart; im Zweifel ist die in unserer Auftragsbestätigung bzw. im verbindlichen Angebot angegebene Frist maßgeblich. In allen anderen Fällen sind Angaben über den Lieferzeitpunkt unverbindlich.
6.2
Eine verbindlich zugesagte Lieferfrist beginnt vorbehaltlich nachstehender Ziff. 6.3. mit dem Tag der Absendung unserer Auftragsbestätigung.
6.3
Ist der Besteller verpflichtet, bestimmte Unterlagen, wie z.B. Freigaben usw., selbst zu beschaffen, Pläne zu übermitteln oder freizugeben oder eine Anzahlung zu leisten, so beginnt die Lieferfrist frühestens in dem Zeitpunkt, in dem alle vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen uns zugegangen sind, alle mit dem Besteller zu klärenden Einzelheiten der Ausführung des Auftrags geklärt, alle sonstigen vom Besteller zu erfüllenden Verpflichtungen geleistet und eine zu leistende Anzahlung bei uns eingegangen ist.
6.4
Ein vereinbarter Liefertermin verschiebt sich entsprechend, wenn der Besteller die von ihm zu erfüllenden Verpflichtungen nicht zum vereinbarten Zeitpunkt erbringt. Unsere Rechte wegen Verzug des Bestellers bleiben unberührt.
6.5
Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Besteller hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind die Parteien verpflichtet, den Vertrag unter Berücksichtigung ihrer gegenseitigen Interessen angemessen anzupassen. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere Höhere Gewalt (Ziff. 16) sowie die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch den Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, wenn weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
7. Rechtzeitigkeit der Leistung
7.1
Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, ist unsere (Teil-)Leistung jeweils fristgemäß erbracht,
- im Hinblick auf den Lieferzeitpunkt, wenn vor Ablauf der Lieferfrist bzw. des Liefertermins unsere Leistung unser Haus verlassen hat oder dem Besteller die Bereitschaft zum Versand der Leistung mitgeteilt ist;
- im Hinblick auf eine vereinbarte oder gesetzlich vorgesehene Abnahme mit der Mitteilung der Abnahmebereitschaft;
- im Hinblick auf die Erbringung von Zusatzleistungen mit Abschluss der Erbringung der jeweiligen Zusatzleistung.
7.2
Im Falle der Erbringung von Zusatzleistungen hat der Besteller für die Möglichkeit der ungestörten Leistungserbringung Sorge zu tragen, insbesondere die Pflichten des Bestellers (Ziff. 11) rechtzeitig vorher zu erfüllen oder für den Zeitraum der Leistungserbringung bereitzustellen. Andernfalls ist dies uns mindestens 10 Tage vor dem vereinbarten oder angekündigten Liefertermin bekannt zu geben. Sind zu diesem Zeitpunkt bereits Lieferungen durch uns eingeleitet, die durch vom Besteller zu vertretende Umstände an uns zurückgesandt werden, sind wir berechtigt, unsere Mehraufwendungen gesondert in Rechnung zu stellen. Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich entsprechend. Dies gilt auch im Falle von Änderungen oder Neubestellungen des Bestellers, die nach Vertragsschluss erfolgen. Anfallende Lagerkosten bei Dritten hat der Besteller uns zu erstatten; bei Lagerung auf dem eigenen Gelände sind ortsübliche Lagerkosten zu zahlen.
8. Verzug
8.1
Gerät der Besteller mit der Annahme der Leistung in Verzug, so werden wir, die durch die Lagerung entstandenen Aufwendungen, bei Lagerung in unserem Hause die ortsüblichen Lagerkosten berechnen. Dies gilt entsprechend, wenn die Fertigstellung oder Lieferung auf Wunsch des Bestellers verzögert wird.
8.2
Gerät der Besteller mit der Annahme der Leistung oder mit der Zahlung in Verzug, so können wir nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen. Bei Geltendmachung des Schadenersatzanspruches statt der Leistung können wir 30 % des Auftragswertes netto als pauschalen Schadenersatz fordern; den Vertragsparteien bleibt der Nachweis eines höheren bzw. niedrigeren tatsächlichen Schadens unbenommen.
8.3
Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung in Textform mit angemessener Fristsetzung durch den Besteller erforderlich.
8.4
Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte des Bestellers und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), unberührt.
9. Toleranzen, Teilleistungen und -lieferungen, Teilverzug und Teilunmöglichkeit
9.1
Unsere geschuldete Leistung ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Maßgeblich ist die dort genannte Stückzahl, das Gewicht oder das Volumen.
9.2:
Abweichungen von der bestellten Menge, die im Rahmen der branchenüblichen Fertigungs- und Messtoleranzen liegen, gelten als vertragsgemäße Erfüllung. Als branchenüblich gelten – soweit nichts Abweichendes vereinbart ist – Toleranzen von bis zu +/- 3% der bestellten Menge.
9.3
Weicht die tatsächlich gelieferte Menge von der Bestellung ab, vermindert oder erhöht sich der Kaufpreis anteilig im Verhältnis der Abweichung. Die Preisanpassung erfolgt automatisch mit der entsprechenden Rechnung.
9.4
Übersteigt die Abweichung die in Ziff. 9.2 genannten Toleranzgrenzen, stehen dem Besteller die Mängelrechte gem. Ziff. 13 zu. Ziff. 9.2 begründet kein einseitiges Wahlrecht zu unseren Gunsten, die Liefermenge nach Belieben innerhalb der Toleranzgrenzen festzulegen. Die Toleranz dient ausschließlich dem Ausgleich unvermeidbarer produktionstechnischer Schwankungen.
9.5
Unbeschadet dessen, sind wir zur Vornahme von Teilleistungen und -lieferungen berechtigt, soweit der Besteller daran nach dem Vertragszweck ein objektives Interesse hat und dem Besteller dadurch kein erheblicher Mehraufwand entsteht. Teilleistungen und -lieferungen sind selbstständig abrechenbar.
9.6
Im Falle eines Teilverzuges oder einer Teilunmöglichkeit kann der Besteller nur dann vom gesamten Vertrag zurücktreten oder nur dann Schadensersatz wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit verlangen, wenn die teilweise Erfüllung des Vertrages für ihn kein Interesse hat.
9.7
Im Übrigen gelten für Teilverzug die Regelungen der vorstehenden Ziff. 8 entsprechend.
10. Gefahrübergang, Lagerung durch Besteller
10.1
Vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung gilt für Lieferung und Gefahrübergang EXW (Incoterms 2020) ab der in der Auftragsbestätigung genannten Stelle. Sofern aufgrund fehlender Angaben des Bestellers eine präzise Ortsangabe des Lieferorts und/oder eine präzise Angabe über das weiterführende Transportmittel nicht zweifelsfrei aus der Auftragsbestätigung hervor gehen, geht dies nicht zu unseren Lasten.
10.2
Verzögert sich die Versendung oder Abholung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, insbesondere auf Verlangen des Bestellers, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt der mitgeteilten Versandbereitschaft auf den Besteller über; dies gilt auch dann, wenn eine andere Lieferklausel vereinbart ist. Wir sind jedoch verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt. Die Zahlungsverpflichtungen des Bestellers bleiben hiervon unberührt.
10.3
Im Fall von Ziff. 10.2 sind wir zudem berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
10.4
Gerät der Besteller mit der Annahme der Leistung, der Abnahme oder der Ermöglichung der Zusatzleistung in Verzug, so können wir nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt Leistung verlangen. Im Übrigen gilt Ziff. 8.2.
11. Nebenpflichten und Beistellungen des Bestellers
11.1
Durch den Besteller beigestellte Materialien sind in der vereinbarten oder mangels konkreter Regelung zumindest in geeigneter Qualität rechtzeitig zu liefern. Die Fehlerhaftigkeit unserer Leistung, die auf mangelhafte, vom Besteller beigestellte Materialien zurückzuführen sind, geht vollständig zu seinen Lasten.
11.2
Der Besteller hat vollständige und fehlerfreie Unterlagen bereitzustellen (z.B. Stücklisten, Gerberdaten). Normen, Spezifikationen und Anforderungen an die Leistung hat der Besteller genau und eindeutig zu definieren. Die Fehlerhaftigkeit unserer Leistung, die auf mangelhafte Vorgaben des Bestellers zurückzuführen sind, gehen vollständig zu seinen Lasten.
12. Eigentumsvorbehalt
12.1
Wir behalten uns das Eigentum am Leistungsgegenstand bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher – auch der zukünftigen – Forderungen (einschließlich aller Nebenforderungen wie z.B. Finanzierungskosten, Zinsen) aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.
12.2
Der Besteller ist zur Weiterveräußerung, Verpfändung oder Veränderung des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Leistungsgegenstands nicht berechtigt. Die betriebliche Nutzung durch den Besteller vor Eigentumsübergang ist zulässig.
13. Mängelrüge, Rechte bei Sachmängeln
13.1
Der Besteller hat Mängel jeglicher Art – mit Ausnahme von versteckten Mängeln – unverzüglich nach der Ablieferung an den Besteller, spätestens nach Ablauf von zehn Werktagen (der Samstag zählt nicht als Werktag) in Textform zu rügen; ansonsten gilt die Leistung als genehmigt. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung, jedoch spätestens innerhalb der Gewährleistungsverjährungsfrist in Textform zu rügen; ansonsten gilt die Leistung auch hinsichtlich dieser versteckten Mängel als genehmigt. Durch Verhandlungen über eine Beanstandung verzichten wir in keinem Fall auf den Einwand der verspäteten, ungenügenden oder unbegründeten Mängelrüge.
13.2
Der Besteller ist verpflichtet, uns die Möglichkeit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle festzustellen. Bei Transport- oder Bruchschäden ist der Leistungsgegenstand in dem Zustand zu belassen, in dem sie sich beim Erkennen des Schadens befindet.
13.3
Kann nach einer Mängelanzeige des Bestellers ein Mangel des Leistungsgegenstands nicht festgestellt werden, hat uns der Besteller die im Zusammenhang mit der Prüfung der Leistung entstandenen Kosten zu ersetzen.
13.4
Soweit die Leistung einen Mangel aufweist, können wir nach unserer Wahl als Nacherfüllung entweder die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Herstellung und Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzleistung) vornehmen, es sei denn, es wurde zwischen den Parteien etwas anderes vereinbart.
13.5
Sind wir zur Nachbesserung/Ersatzleistung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über eine vom Besteller gesetzte angemessene Nachfrist hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Nachbesserung/Ersatzleistung fehl, so ist der Besteller, sofern weitere Nacherfüllungsversuche für ihn unzumutbar sind, nach seiner Wahl berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder die geschuldete Gegenleistung zu mindern. Wegen eines nur unerheblichen Mangels kann der Besteller nur mit unserer Zustimmung vom Vertrag zurücktreten.
13.6
Sachmängelrechte können nur entstehen, wenn die Leistung bei Gefahrübergang mangelhaft ist. Keine Sachmängelrechte entstehen insbesondere bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Integration bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder von ihm beauftragte Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen, sofern diese nicht auf ein uns zurechenbares Verschulden zurückzuführen sind, sowie bei Fällen höherer Gewalt.
13.7
Im Übrigen stehen dem Besteller die gesetzlichen Mängelrechte zu. Für Schäden wegen Mangelhaftigkeit der Leistung haften wir jedoch nur in den in Ziff. 14 genannten Grenzen.
13.8
Wir räumen dem Besteller mit Vertragsschluss keine Garantien ein, es sei denn, dies wird individuell und in Schriftform ausdrücklich vereinbart.
14. Haftung
14.1
Wir haften für Schäden in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von uns, unserem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei Übernahme einer Garantie oder des Beschaffungsrisikos, entsprechend den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie bei einer von uns oder unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu vertretende Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
14.2
Verletzen wir oder unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen im Übrigen mit einfacher Fahrlässigkeit eine wesentliche Vertragspflicht, also eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftungsbegrenzungen bei Lieferverzögerungen gemäß Ziff. 6.5 bleiben hiervon unberührt.
14.3
In allen anderen Fällen der Haftung sind Schadenersatzansprüche wegen der Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis sowie wegen unerlaubter Handlung ausgeschlossen, so dass wir insoweit auch nicht für Folgeschäden, Mehraufwendungen, Produktionsausfall, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers haften.
14.4
Soweit unsere Haftung aufgrund der vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und sonstiger Erfüllungsgehilfen.
14.5
Die Begriffe „Schaden“ oder „Schadenersatzansprüche“ in diesen Lieferbedingungen umfassen auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
15. Verjährung
15.1
Bei gesetzlich vorgeschriebener verschuldensunabhängiger Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Falle der Garantiehaftung gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
15.2
Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder einer vorsätzlichen oder einer fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, bei sonstigen Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie bei Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten aus dem jeweiligen Vertrag durch uns oder unseren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, gilt ebenfalls die gesetzliche Verjährungsfrist.
15.3
In allen übrigen Fällen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr.
16. Höhere Gewalt
16.1
„Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstandes, dass eine Partei daran hindert, eine Vertragspflicht zu erfüllen, wenn und soweit die von der Behinderung betroffene Partei (nachfolgend „die betroffene Partei“) nachweist, (a) dass ein solches Hindernis außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle liegt und (b) dass die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei vernünftigerweise nicht hätten vermieden oder überwunden werden können. Als Hindernis im Sinne von lit. (a) gelten u.a. Kriege, Bürgerkriege, Aufstände, Terrorakte, Piraterie, Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargos, Sanktionen, Lieferengpässe, behördliche Maßnahmen und Anordnungen, Enteignungen, Epidemien, Pandemien, Naturkatastrophen, Feuer, es sei denn, die nicht betroffene Partei beweist das Gegenteil.
16.2
Erfüllt eine Partei ihre Vertragspflicht aufgrund des Versäumnisses eines Dritten, den sie mit der Erfüllung des gesamten Vertrags oder eines Teils des Vertrags beauftragt hat (einschließlich Vorlieferanten), nicht, so kann sich die Partei auf höhere Gewalt nur insoweit berufen, als die Voraussetzungen nach Ziff. 16.1 sowohl für die Vertragspartei als auch für den Dritten gegeben sind.
16.3
Soweit Ziff. 16.1 oder 16.2 erfüllt ist, ist die betroffene Partei von der Vertragspflicht und von einer etwaigen Haftung wegen ihrer Verletzung ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis die Unfähigkeit zur Leistung verursacht, und in dem Umfang, in dem das Hindernis die Leistung verhindert, befreit, vorausgesetzt, dass sie dies der anderen Partei unverzüglich mitteilt. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung erst von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung der anderen Partei zugeht. Die andere Partei kann die Erfüllung ihrer Verpflichtungen, falls zutreffend, ab dem Zeitpunkt der Mitteilung aussetzen.
16.4
Ist die Wirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gilt Ziff. 16.3 nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Erfüllung der Vertragspflicht durch die betroffene Partei verhindert. Die betroffene Partei muss die andere Vertragspartei benachrichtigen, sobald das betreffende Hindernis nicht mehr besteht.
16.5
Die betroffene Partei ist verpflichtet, die höhere Gewalt soweit möglich zu beheben und in ihren Auswirkungen soweit wie möglich zu beschränken.
16.6
Ungeachtet dessen sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn die höhere Gewalt mehr als 4 Wochen seit dem vereinbarten Lieferdatum andauert.
17. Härtefall
17.1
Eine Partei ist verpflichtet, ihre vertraglichen Pflichten auch dann zu erfüllen, wenn Ereignisse eingetreten sind, die die Erfüllung beschwerlicher machen, als zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise erwartet werden konnte.
17.2
Ungeachtet der Ziff. 17.1, wenn eine Vertragspartei nachweist, dass (a) die weitere Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten aufgrund eines Ereignisses, das sich ihrer Kontrolle entzieht und das sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise nicht hätte berücksichtigen können, übermäßig beschwerlich geworden ist und dass (b) sie das Ereignis oder seine Folgen in zumutbarer und wirtschaftlich angemessener Weise nicht hätte vermeiden oder überwinden können („Härtefall“), sind die Parteien verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist nach Geltendmachung des Härtefalls über alternative Vertragsbedingungen zu verhandeln, die es vernünftigerweise ermöglichen, die Folgen des Ereignisses zu überwinden.
17.3
Wenn Ziff. 17.2 Anwendung findet, die Parteien aber nicht in der Lage waren, sich auf alternative Vertragsbedingungen gemäß dieser Ziffer zu einigen, ist jede Partei berechtigt, einen von der International Chamber of Commerce, Berlin, Deutschland, ausgewählten neutralen Schiedsrichter zu ersuchen, den Vertrag im Hinblick auf die Wiederherstellung seines ausgewogenen Verhältnisses anzupassen oder den Vertrag zu kündigen; die Schiedsgerichtsordnung der ICC findet Anwendung, die Sprache des Schiedsverfahrens ist Englisch, der Ort des Schiedsverfahrens ist Stuttgart, Deutschland.
18. Datenschutz
Wir verarbeiten personenbezogene Daten des Bestellers (und ggf. seiner Mitarbeiter oder von ihm beauftragten Dritten) nach Maßgabe der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes, soweit dies zur Durchführung eines Vertrages oder zur Wahrung unserer berechtigten Interessen (z.B. Wahrnehmung bzw. Verteidigung von Rechtsansprüchen) erforderlich ist. In allen anderen Fällen verarbeiten wir die Daten des Bestellers nur, wenn wir einer rechtlichen Verpflichtung hierzu unterliegen oder der Besteller – falls keine gesetzliche Rechtsgrundlage vorliegt – vorab seine Einwilligung für einen bestimmten Verarbeitungszweck erteilt hat. Weitere Informationen kann der Besteller unserer Datenschutzerklärung, abrufbar unter https://www.pfeifer-elektronik.de/datenschutz/, entnehmen.
19. Kennzeichnung
19.1
Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, sind Produkte sowie die zugehörige Dokumentation in deutscher Sprache ausgezeichnet bzw. verfasst, und die Leistung erfüllt die für Deutschland geltenden gesetzlichen Anforderungen bezüglich Kennzeichnung.
19.2
Für die Erfüllung weitergehender Anforderungen anderer Rechtsordnungen außerhalb Deutschlands bezüglich Kennzeichnung oder Zulassung ist ausschließlich der Besteller zuständig, sofern die Parteien keine anderweitige Vereinbarung getroffen haben.
20. Vermögensverschlechterung
20.1
Wenn beim Besteller nach Vertragsschluss eine Vermögensverschlechterung eintritt, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Sicherheitsleistung auszuführen. Wenn der Besteller nicht in der Lage ist, innerhalb angemessener Frist die geforderte Sicherheit zu stellen, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
20.2
Das gleiche gilt, wenn uns nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt werden, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers entstehen lassen, es sei denn, der Besteller kann nachweisen, dass uns diese Tatsachen schon bei Abschluss des Vertrages bekannt waren oder bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätten bekannt sein müssen.
21. Schlussbestimmungen, Gerichtsstand
21.1
Zahlungs- und Erfüllungsort für alle Verpflichtungen ist Konstanz, Deutschland.
21.2
Soweit der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus Geschäften jeder Art Konstanz, Deutschland. Entsprechendes gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller an dessen allgemeinem oder besonderem Gerichtsstand zu verklagen.
21.3
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
